Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

 1. Geltungsbereich
 
1.1 Lieferungen und Leistungen sowie sonstige rechtsgeschäftliche Handlungen im gesamten Geschäftsverkehr der TFT Thal Filtertechnik - folgend vereinfachend TFT genannt, erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedienungen in der jeweils gültigen Fassung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in eine Individualvereinbarung zwischen TFT und dem Vertragspartner bzw. Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
1.2 Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedienungen als angenommen. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen oder Leistungen nicht mehr erwähnt werden.
1.3 Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform.
1.4 Angebote von TFT sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch Lieferanten.
1.5 TFT ist berechtigt, von Verträgen zurückzutreten, sofern Tatsachen eintreten, die aufzeigen, dass die andere Vertragspartei nicht Kreditwürdig ist.
 
2. Lieferung und Leistung
2.1 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Gefahr Rechte gegen TFT hergeleitet werden können.
2.2 TFT behält sich das Recht zu zumutbaren Teillieferungen/ Teilleistungen und deren Fakturierung ausdrücklich vor.
2.3 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde. Verzögert ich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von TFT zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukte auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners eingelagert werden.
2.4 Der Liefer- bzw. Leistungstermin bzw. die Liefer-bzw. Leistungsfrist im Folgenden vereinfachend sämtlich stets "Liefertermin" genannt- wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von TFT vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei TFT oder beim Hersteller eintreten, insbesondere höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefer- und Leistungstermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell von dem Vertragspartner gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Führen solche Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Vertragspartner- unabhängig von anderen Rücktrittsrechten- vom Vertrag zurücktreten.
2.5 Der Vertragspartner kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins TFT schriftlich auffordern, zu liefern bzw. zu leisten. Mit Zugang der Aufforderung gerät TFT in Verzug. Für den Fall, dass dem Vertragspartner ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, wird dieser bei leichter Fahrlässigkeit von TFT auf höchstens 5% der vereinbarten Vergütung beschränkt. Tritt der Vertragspartner zusätzlich zu der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurück oder macht er statt der Leistung Schadenersatz geltend, so muss er TFT nach Ablauf der vorgenannten Frist von sechs Wochen eine angemessene Frist zur Lieferung/ Leistung setzen. Eine Haftung von TFT ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch im Falle der Einhaltung des Liefertermins eingetreten wäre. Bei der Überschreitung eines verbindlichen vereinbarten Liefertermins bedarf es einer Aufforderung durch den Vertragspartner nicht, um TFT in Verzug zu setzen. Für die Rechte des Vertragspartners gelten die vorstehenden Regelungen.
2.6 TFT behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Liefer-/ Leistungsverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von TFT zu vertreten ist.
2.7 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Liefer- bzw. Leistungsterminen bedarf es der Schriftform.
2.8 Bei Verzug de Annahme hat TFT zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefer- bzw. Leistungstermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Nichtabnahme kann TFT-Schadenersatz in Höhe von 15% der vertraglichen Vergütung geltend machen.
 
3. Laufzeit und Kündigung
Wird keine ausdrückliche schriftlich vertragliche Regelung über die Inanspruchnahme von Leistungen der TFT anderweitig getroffen, so wird eine Inanspruchnahme von Leistungen für unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag ist von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.


 
4. Prüfung und Gefahrenübergang
4.1 Bei Lieferung hat der Vertragspartner die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge, eingehend bei TFT binnen sechs Kalendertagen nach Erhalt, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um meinen verdeckten Mangel handelt. Rücksendungen gelieferter Waren ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von TFT werden auch bei beanstandeter War nicht angenommen. Transportkosten und Gefahr trägt der Vertragspartner.
4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefer- bzw. Leistungsgegensandes nicht beeinträchtigen, berechtigen den Vertragspartner nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
4.3 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von TFT benannt sind, auf den Vertragspartner über. Soweit sich der Versandt ohne Verschulden von TFT verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Vertragspartner über.
 
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die sich aus den jeweils ergebenden Preisen bzw. dem individuellen Angebot ergebenden Preise verstehen sich als Festpreise ab Projektbeginn. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportkostenversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale werden gesondert berechnet.
5.2 TFT behält sich vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen- insbesondere auf Grund von Verspätungen von Seiten der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen- bei TFT eintreten. Diese werden auf Verlangen nachgewiesen. TFT ist berechtigt bei Verzögerungen die nicht durch TFT verursacht sowie nicht Bezahlung offener Kunden Rechnungen, das Personal sofort abzuziehen und die Arbeiten einzustellen.
5.3 Alle Rechnungen sind, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zahlbar. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung/ Leistung. Spätestens jedoch nach 14 Tagen netto nach Rechnungsdatum.
5.4 Der Vertragspartner kann gegen Ansprüche von TFT nur mit Ansprüchen aus Gegenforderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind; ein Zurückbehaltungsrecht kann nur in dem Fall geltend gemacht werden, so es auf Ansprüchen aus dem Vertrag beruht aus welchem TFT die Forderung zusteht.
5.5 Soweit seitens der anderen Vertragspartei obenstehende Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, kann TFT jederzeit wahlweise Lieferung/ Leistung Zug um Zug gegen Bahrzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die TFT-Wechsel entgegengenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.
 
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum von TFT bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag, im Falle, dass der Vertragspartner eine juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit ist, auch darüber hinaus aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich der im Zusammenhang mit dem Vertrag TFT zustehenden Forderungen.
6.2 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen/ Leistungen von TFT, im Falle der Geltendmachung von Schadenersatz statt Leistung, dazu berechtigt, die Geschäftsräume des Vertragspartners zu betreten und die Vorbehaltsware an sich zu nehmen. Im Falle einer Vergütung nach Rücknahme sind sich TFT und der Vertragspartner einig, dass diese zum gewöhnlichen Verkehrswert des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme erfolgt. Der Vertragspartner trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung; Verwertungskosten werden ohne Nachweis mit 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes vereinbart, wobei eine Erhöhung oder Reduzierung auf Nachweis von TFT oder des Vertragspartners möglich ist.
6.3 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts oder die Pfändung des Liefergegenstands durch TFT gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist.
6.4 Für Tests und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände verbleiben im Eigentum von TFT. Sie dürfen vom Vertragspartner nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit TFT über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden. 
 
7. Gewährleistung
7.1 Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.
7.2 Unter dieser Maßgabe verjähren de Ansprüche es Vertragspartners entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zwei Jahre nach Projektende.
7.2.1 TFT gewährleistet, dass die Vertragsleistung in schriftlicher Form allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Der Gewährleistungsanspruch erstreckt sich jedoch nur soweit, wie der Kunde der Leistungsnehmer diesen anerkennt. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von TFT schriftlich bestätigt wurden.
7.2.2 TFT kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Leistungen den Anforderungen des Vertragspartners genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
7.2.3 Vom Kunden gestelltes Equipment sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normalem Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programme, Software und/ oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchsteile, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummer, Typenbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden sowie bei Eingriffen in die Ware während der Gewährleistungszeit durch andere als TFT oder von TFT hierzu autorisierte Dritte.
7.2.4 Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.
7.2.5 Unabhängig von Vorstehendem gibt TFT etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Vertragspartner weiter, ohne dafür selbst einzustehen.
7.2.6 Die gelieferte Ware bzw. das Ergebnis der erbrachten Leistung ist nach Empfang sofort zu prüfen. Beanstandungen sind schriftlich binnen sechs Kalendertagen nach Erhalt eingehend bei TFT zu rügen.
7.2.7 Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von TFT-Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Vertragspartner ist zur Annahme einer Ersatzlieferung gegen Rückgabe der mangelhaften Ware verpflichtet. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von TFT über. Falls TFT-Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Vertragspartner berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrags oder eine angemessene Minderung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet TFT nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners.
7.2.8 Im Falle der Nachbesserung übernimmt TFT die Arbeitskosen. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Lieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transortkosten für das Ersatzstück, trägt der Vertragspartner, soweit diese sonstigen Kosten zum Wer nicht außer Verhältnis stehen.  
7.2.9 Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist TFT berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen und zu fakturieren.
 
8. Haftungsbeschränkung
Ist TFT aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen zum Schadenersatz verpflichtet, so ist die Haftung für den Fall, dass der Schaden nicht fahrlässig verursacht wurde wie folgt beschränkt: Eine Haftung von TFT ist nur im Falle der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten gegeben und auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Vorstehende Begrenzung entfällt bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit. Ist der Schaden durch eine vom Vertragspartner abgeschlossenen Versicherung gedeckt, haftet TFT nur für die mit der Schadensregulierung beim Vertragspartner eintretenden Nachteile wie höhere Versicherungsprämie oder Zinsnachteile. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Vertragsgegenstandes verursachten Schaden ist die Haftung ausgeschlossen. Unberührt bleibt die Haftung von TFT, unabhängig ob ein Verschulden vorliegt, im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, der Übernahme einer Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Folgen eines Lieferverzuges sind in §2 dieser Bedingungen abschließend geregelt. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der Geschäftsführer Peter Thal von TFT, von Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von TFT für von diesen verursachte Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit.
 
9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
Die Überlassung von Personal erfolgt gemäß der schriftlichen Bestellung des jeweiligen Kunden. Der Leistungsumfang ergibt sich aus den schriftlichen Angeboten sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Angeboten abgedruckt sind bzw. als Datei zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere auch für Anwendungsbeschränkungen.
 
10. Pflichtverletzung durch Nicht- oder nicht rechtzeitige Lieferung
Sollte die Leistung seitens des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig geliefert werden, stehen dem Auftraggeber Erfüllungsansprüche gegenüber TFT nicht zu. Stattdessen tritt TFT hiermit seine Ansprüche gegen den Lieferanten wegen Nichtlieferung, Lieferverzuges sowie die Ansprüche und Rechte aus der Lieferung oder der Beschaffenheit betreffender Garantien, auch wenn diese von Dritten gegeben wurden, an den Auftraggeber ab. Nicht abgetreten sind der Anspruch auf Erstattung von bereits geleisteten Zahlungen und Leistungen sowie die Ansprüche des Auftraggebers aus einer Rückabwicklung des Liefervertrages und Ersatz eines entstandenen Schadens für den Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die abgetretenen Reche und Ansprüche unverzüglich und auf seine Kosten- auch gerichtlich bei seinem Unterlieferanten- geltend zu machen und durchzusetzen. Soweit Rechte du Ansprüche nicht auf ihn übertragen sind, wird er hiermit zum Geltend machen im eigenen Namen und für eigenen Rechnung mit der Maßgabe ermächtigt und verpflichtet, dass Zahlungen aus der Rückabwicklung und auf einen Schaden nur an diesen zu leisten sind. Der Auftraggeber hat TFT über das Geltend machen etwaiger Ansprüche unverzüglich und fortlaufend zu informieren. Tritt TFT aufgrund der abgetretenen Ansprüche vom Liefervertrag wirksam zurück oder wird der Vertrag im Zusammenhang mit dem Geltend machen von Schadenersatz statt der Leistung rückabgewickelt, sind die Parteien zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Wird der Vertrag gekündigt, hat der Auftraggeber TFT Leistungen, die dieser auf den Vertrag erbracht hat, Zug um Zug gegen Bezahlung mit Rechnungsstellung zu erstatten.
11. Angebotsbindung
Wenn nicht besonders aufgeführt, haben unsere Angebote eine Gültigkeit von 3 Monate nach Abgabe. Danach behalten wir uns eine eventuelle Preisanpassung vor.

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kran- und Transportleistungen

1. ALLGEMEINER TEIL
1. Allen unseren Kran- und Transportleistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen ( z. B. CMR Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Güterverkehr).
2. Kranleistungen im Sinne dieser Bedingungen werden in zwei Regelleistungstypen erbracht:
2.1. LEISTUNGSTYP 1 - Krangestellung bezeichnet die Überlassung von ortsveränderlichem Hebezeug samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition.
2.2. LEISTUNGSTYP 2 – Kranarbeit ist Güterbeförderung, insbesondere das Anheben, Bewegen und die Ortsveränderung von Lasten und/ oder Personen zu Arbeitszwecken mit Hilfe eines ortsveränderlichen Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Unternehmer nach dessen Weisung und Disposition.
3. Transportleistung im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die Beförderung von Gütern im Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern mittels besonderer Transporthilfsmittel wie z.B. Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcke o. ä..
4. Abweichende Abreden oder Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall schriftlich vereinbart wurden.
5. Alle Angebote des Unternehmers sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
6. Für mündliche- auch fernmündliche- Mitteilungen, Zusagen, Erklärungen und sonstige Vereinbarungen übernimmt der Unternehmer keine Haftung. Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtigungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort, Kranstandort usw., müssen von den Parteien la zu ihrer Wirksamkeit protokolliert werden.
7. Verträge, deren Durchführung der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, insbesondere gemäß § 18 I 2 und § 22 II.IV und § 29 III und § 46 I Nr. 5 StVO sowie § 70 I StVZO, werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis- bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.
8. Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungs- kosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen sowie Polizei- begleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
9. Der Unternehmer ist berechtigt, andere Unternehmen zur Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung einzuschalten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
10. Der Unternehmer ist berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen aller Art wesentliche Schäden an fremden und / oder eigenen Sachen und/ oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden zu besorgen sind. Der Ausschluss der Schadensersatzansprüche entfällt, wenn der Unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (Frachtführers) nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranleistungen das Entgelt anteilig berechnet.
11. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt nicht, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich vereinbart. Bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

2. BESONDERER TEIL
1. Abschnitt Krangestellung
12.1 Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der bezeichneten Überlassung eines ortsveränderlichen Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so haftet der Unternehmer nur auf Überlassung eines im allgemeinen und ins besondere geeigneten ortsveränderlichen Hebezeuges, das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den geltenden Regeln der Technik TÜV- und UVV – geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Unternehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum sog. Auswahlverschulden. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist jedoch in jedem Falle ausgeschlossen.
12.2. Eine Haftung für nicht rechtzeitige Gestellung ist ausgeschlossen, insbesondere bei Höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen Unvermeidbaren Ereignissen, deren Folgen der Unternehmer nicht abwenden konnte.
12.3. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Unternehmers begrenzt auf den dreifachen Mietzins.
2. Abschnitt Kranarbeiten und Transportleistungen Pflichten des Unternehmers und Haftung
13. Der Unternehmer verpflichtet sich, alle ihm erteilten Aufträge mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und technischen Möglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Regeln der Technik ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.
14. Der Unternehmer verpflichtet sich insbesondere, allgemein und ins besondere geeignete Transportmittel und Hebezeuge, die betriebsbereit, betriebs- sicher und nach den geltenden Bestimmungen TÜV- und UVV – geprüft sind, zum Einsatz zu bringen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Unternehmer, allgemein und im besonderen geeignetes Bedienungspersonal (Kranführer und Kraftfahrer), das mit der Bedienung des Transportmittels bzw. des Hebezeuges vertraut ist, zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer stellt darüber hinaus notwendiges Hilfs-, Einweise und sonstiges Personal sowie den ggf. erforderlichen Anschläger auf Kosten des Auftraggebers.     
    
15.1. Besteht die Hauptleistung des Unternehmers in der Kranarbeit und / oder Transportleistung, so gelten, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen, die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Unternehmers nach diesen Vorschriften ist begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder Verlust gegangenen Gutes.
15.2. Der Unternehmer verzichtet auf die Einrede der summenmäßigen Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 15.1. für Güterschäden bis zum Betrag von EUR 500.000 sowie für sonstige Vermögensschäden bis zum Betrag von EUR 125.000 jeweils pro Schadensereignis. Für Schadensersatzansprüche oberhalb dieser Grenzen finden die Vorschriften der Ziffer 15.1. Anwendung.
16. Sofern der Auftraggeber einen höheren Betrag als in Ziffer 15. wünscht, so ist vor Auftragserteilung eine schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen, und der Unternehmer ist berechtigt, die Kosten einer entsprechenden Versicherung für die höhere Haftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
17.1. Zur Versicherung des Gutes ist der Unternehmer nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungs- wertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.
17.2. Durch Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Unternehmer nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Unternehmer alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruches zu treffen.
17.3. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Unternehmer zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen. Pflichten des Auftraggebers und Haftung.
18. Der Auftraggeber hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrechtzuerhalten. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, das zu behandelnde Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die richtigen Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des Gutes (z.B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie im Falle von Kranleistungen die Anschlagpunkte rechtzeitig anzugeben.
19. Der Auftraggeber hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und den Unternehmer von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen.
20. Darüber hinaus ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Insbesondere ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. Kranstandplatz sowie den Zufahrtwegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Schließlich ist der Auftraggeber verantwortlich für alle Angaben über unterirdische Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber Unaufgefordert hinzuweisen. Versäumt der Auftraggeber diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Sachfolgeschäden, sowie Vermögensschäden an Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Unternehmers. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten als Eigenerklärungen des Auftraggebers.
21. Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Unternehmers dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen.
22. Verletzt der Auftraggeber die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Unternehmer auch ohne Verschulden für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des § 414 Absatz 2 des HGB bleiben hiervon unberührt.

3. Schlussbestimmungen
Zahlung und Aufrechnung
23. Die Leistungen des Unternehmers sind, soweit nicht anders vereinbart, Vorleistungen und nicht Skontoabzugsberechtigt. Die Rechnungen des Unternehmers sind nach Erfüllung des Auftrages sofort nach Rechnungserhalt zu begleichen, soweit nach Auftragserteilung nichts anderes vereinbart ist. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
24. Erfüllungsort und Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselklagen ist aus- schließlich der Sitz des Unternehmens. Alle vom Unternehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen Recht. Das gilt auch für ausländische Auftraggeber.
25. Auf die Haftungsbefreiungen und Begrenzungen dieser AGB können sich auch die vom Unternehmer beauftragten Zweitunternehmer und alle mit der Ausführung des Auftrages beschäftigten Arbeitskräfte berufen. Die Haftungsbefreiungen und Begrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche.
26. Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sie im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; § 139 BGB ist insofern abbedungen.

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